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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOVONDO GmbH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der NOVONDO GmbH, nachfolgend – NOVONDO – genannt, gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Rechtsgeschäfte der Unternehmen der NOVONDO mit anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Auftraggeber), die Beratungs- und Serviceleistungen zum Gegenstand haben. Im Einzelnen gelten je nach Leistung die hierfür einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte.  

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Verträge, im Rahmen derer die Unternehmen der NOVONDO GmbH (nachfolgend NOVONDO) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringen, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bestimmungen der Konditions- und Preislisten für Beratungs- und Serviceleistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  1. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
  • Beratung in Organisations-, Prozess- und Geschäftsangelegenheiten; 
  • Technische Beratung und Unterstützung, Arbeiten und Dienstleistungen sowohl vor Ort als auch durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art; 
  • Leistungen aus Pflegeverträgen 
  • Unterstützung bei Änderungen und –ergänzungen von Standardsoftware und anderer Software; 
  • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers sowie des Auftraggebers, auch im Hause des Auftraggebers; 
  • Unterstützungsleistungen bei Softwareimplementierungen.
  1. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die NOVONDO einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform

  1. Von der NOVONDO dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges und/oder körperliches Eigentum der NOVONDO (vgl. §9). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie ohne Aufforderung zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsklausel und Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.
  1. Die NOVONDO kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Angebote der NOVONDO sind freibleibend, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart ist. Im Zweifel ist das Angebot, die Auftragsbestätigung oder der Vertrag der NOVONDO für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  1. Der Vertragsabschluss sowie Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht wirksam.
  1. Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen, und alle Gestaltungsrechte, wie Rücktritt, durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Die in Abs. 3 und 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
  1. Zusagen gleiche welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der NOVONDO begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der NOVONDO.

§ 3 Vertragsbindung, Kündigung

  1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen.
  1. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die NOVONDO kann nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierende Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Die Rechte zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
  1. Über die bis zum Zeitpunkt nach Abs. 2 schon erbrachten Leistungen wird grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 12.
  1. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kündbar. Bei keiner vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Leistungserbringung

  1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die NOVONDO kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept oder ein Angebot unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dem Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung der NOVONDO.
  1. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die NOVONDO ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der NOVONDO Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern der NOVONDO oder solchen, die im Auftrag der NOVONDO zur Auftragserfüllung tätig sind.
  1. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der NOVONDO oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
  1. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die NOVONDO Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen unverzüglich prüfen und die NOVONDO über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
  1. Die NOVONDO entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.
  1. Können die Leistungen aus Gründen, die NOVONDO nicht zu verschulden hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden NOVONDO-Ressourcen anderweitig eingesetzt werden konnten.
  1. Falls NOVONDO über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Regelungen und Konditionen des zu Grunde liegenden Einzelvertrages als vereinbart.
  1. Sämtliche Leistungspflichten der NOVONDO stehen unter dem Vorbehalt, dass diesen zum Zeitpunkt der Leistung keine Embargovorschriften entgegenstehen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung und technischen Voraussetzungen (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben der NOVONDO.
  1. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, insbesondere durch uneingeschränkte Zurverfügungstellung von Informationen, seiner Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen. Er ist verpflichtet der NOVONDO unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen zu gewähren, sowie zu eigenen Mitwirkungshandlungen zur Verfügung zu stehen.
  1. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die NOVONDO namentlich sowie mit Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter der die jederzeitige Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner/ Projektkoordinator bei der NOVONDO. Diejenigen Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit für die Auftragserfüllung erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
  1. Der Auftraggeber prüft oder/und testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
  1. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen und/oder prüft die Arbeitsergebnisse für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind.
  1. Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen und erteilt alle notwendigen Informationen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.
  1. Der Auftraggeber trägt alle Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

§ 6 Leistungszeit

  1. Von der NOVONDO gesetzte Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.
  1. Wenn die NOVONDO auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die NOVONDO wird dem Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOVONDO GmbH Auftraggeber ihr bekannte Behinderungen mitteilen.
  1. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Sachsen und dem 24. und 31. Dezember.

§ 7 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Vergütung richtet sich, falls eine andere schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wurde, nach den jeweiligen Sätzen der NOVONDO.
  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. NOVONDO ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind ab Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
  1. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.
  1. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der NOVONDO berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
  1. Die NOVONDO kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. Im Übrigen haftet der Auftraggeber für Schäden, die aufgrund einer entgegen dieser Bestimmung erfolgten Abtretung eintreten.
  1. Die NOVONDO behält sich das körperliche Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die NOVONDO bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Recht der NOVONDO zu unterrichten.

§ 8 Change-Request-Verfahren

  1. Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
  1. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die NOVONDO innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen der NOVONDO schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die NOVONDO den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
  1. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die NOVONDO wird der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
  1. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 endgültig abgebrochen werden.
  1. Im Falle der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und NOVONDO Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes fällig. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen analog der Vorschrift des § 649 BGB.

§ 9 Rechte

Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der NOVONDO zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“).  

§ 10 Abnahme

  1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann NOVONDO eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe des § 10 ab. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.
  1. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängige Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
  1. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die NOVONDO Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit den neuen Teilwerken geprüft.
  1. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzepts, so kann die NOVONDO für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
  1. Der Auftraggeber hat innerhalb von 2 Wochen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen.
  1. Die NOVONDO beseitigt die laut Abs. 5 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.
  1. Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen der NOVONDO, für die Abnahmen vereinbart sind.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen

  1. Für die der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Leistungen leistet NOVONDO nach Maßgabe dieser Vorschrift Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
  1. Der Auftraggeber wird der NOVONDO auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung notwendigen und nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch NOVONDO, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber NOVONDO anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat NOVONDO den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich NOVONDO auf die Regelungen der vorstehenden Sätze 2 und 5 nicht berufen. Nur der Ansprechpartner (§ 5 Abs. 3) ist zu Rügen im vorstehenden Sinne befugt.
  1. Die NOVONDO leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die NOVONDO nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die NOVONDO dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die NOVONDO Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft. Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen gelten entsprechend.
  1. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen des § 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die NOVONDO im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
  1. Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVONDO, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
  1. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährung wird jedoch, wenn die NOVONDO im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die NOVONDO das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  1. Erbringt die NOVONDO Leistungen bei der Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die NOVONDO den Mehraufwand entsprechend §7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der NOVONDO nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der NOVONDO dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von NOVONDO empfohlene Serviceleistungen nicht in Anspruch genommen hat.
  1. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die NOVONDO unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die NOVONDO bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die NOVONDO von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der NOVONDO anerkennen und die NOVONDO ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die NOVONDO zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 5.
  1. Erbringt die NOVONDO außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die NOVONDO eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der NOVONDO stets schriftlich zu rügen und der NOVONDO eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der NOVONDO Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 3. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.

§ 12 Haftung, Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung der NOVONDO bei der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten ist –ausgenommen in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  1. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  1. Für alle Ansprüche gegen die NOVONDO auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnend mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§11 Abs. 5 und 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der NOVONDO gehören auch nach den vorliegenden Bedingungen vertragsgegenständliche Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.
  1. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der NOVONDO an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Einhaltung der Gemeinhaltungspflicht verpflichten.
  1. Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass NOVONDO die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.
  1. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
  1. Die NOVONDO beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die NOVONDO Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die NOVONDO. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der NOVONDO. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die NOVONDO nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
  1. NOVONDO ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenlisten aufzunehmen.

§ 14 Schlussvorschriften

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine vertragliche Regelung an Stelle der unwirksamen Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
  1. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die für den Sitz der NOVONDO, also Bautzen, zuständigen Gerichte, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrecht.

Doberschau, Juni 2023

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